Neues Testament

Grundlagen

Das grundlegende Initiationssakrament in den urkirchlichen Gemeinden war die Taufe. So ist es für Paulus selbstverständlich, dass jeder Getaufte den Heiligen Geist besitzt. Wir sind alle durch die Taufe in den Leib Christi eingegliedert und haben Teil an demselben Geist. Bei der Initiation des Saulus durch Hananias wird eine eigenständige Geistvermittlung durch Handauflegung, aber ohne Taufe, erwähnt.
Interessanterweise wird, außer in Hebr 6,2, nichts über einen, nach der Taufe zweiten Initiationsritus gesagt. Hier scheint die Handauflegung ein besonderer Ritus neben der Taufe zu sein.
Apg 8,14-17 und Apg 19,1-7 werden meist zur bibl. Begründung der Firmung herangezogen. Es wird zwischen Taufbad und Handauflegung unterschieden, was man auch an den verschiedenen Spendern erkennt. Das heißt aber nicht, dass das Firmsakrament getrennt von der Taufe verstanden werden kann. Durch die Handauflegung der Apostel soll die neue, verstärkte Bindung des Gefirmten mit der Gemeinde zum Ausdruck kommen.

Bibelstellen zum Thema Firmung:
Biblische Grundlegung
Bibelstellen nachschlagen:
https://www.uibk.ac.at/theol/leseraum/bibel/
https://www.bibleserver.com/

2. Jh. – Bildung einer eigenständigen Theologie d. Firmung

Auffächerung des Initiationsritus

In den ersten Jahrhunderten fächerte sich der Initiationsritus auf. Es kamen zur Taufe die Salbung mit Myron und die Handauflegung durch den Bischof hinzu. Der erste bekannte Firmritus findet sich in der Apostolischen Überlieferung des Hippolyt von Rom. Danach ziehen die Täuflinge nach der Wassertaufe und der Salbung mit geweihtem Öl aus dem Baptisterium in die Bischofskirche. Der Bischof legt den Getauften unter Gebet die Hände auf und gießt auf das Haupt jedes einzelnen geheiligtes Öl.

Gründe für die Loslösung Taufe-Firmung

Vom vierten Jahrhundert an wurde im Westen allmählich die Handauflegung durch den Bischof aus verschiedenen Gründen von der Taufe losgelöst.
• Nach der Anerkennung der christl. Religion durch den röm. Staat (4. Jh.) nimmt die Zahl der Taufwerber zu. Kirche dehnt sich auch auf ländliche Gebiete aus.
• Handauflegung bleibt dem Bischof vorbehalten. Der Bischof wäre auf Dauer überfordert, müsste er allein alle Taufen vornehmen.
• Die damalige Erbsündenlehre (Augustinus, u.a.) vertrat die Ansicht, dass kein Mensch, nicht einmal ein unschuldiges Kind, im Falle des Todes in den Himmel kommen kann, wenn er nicht getauft ist. Man begann daher die Kinder möglichst bald nach der Geburt zu taufen. Die Kindertaufe wurde zur Regel. Priester und Diakone werden die ordentlichen Spender der Taufe.

Firmung als eigenständiges Sakrament

In einem Pontifikale von Konstanz aus dem 9. Jahrhundert ist erstmals ein, für die römische Kirche allgemein gültiges Firmritual zu finden, das schon darauf hinweist, dass ab dem 11.-12. Jahrhundert die Firmelemente von der Taufe losgelöst und zum eigenständigen Sakrament, der „confirmatio“, wurden.
Im Osten hingegen wurde weiterhin nur ein Initiationsritus beibehalten, bei dem Taufe, Salbung und Eucharistie verbunden blieben.

Weitere Entwicklung bis zum II. Vat. Konzil

Schrittweise Weiterentwicklung der Firmung

Die spezifische Wirkung der Firmung in Abgrenzung zur Taufe wurde verschieden formuliert. Bei Petrus Lombardus zum Beispiel finden wir eine klare Unterscheidung des Wirkens des Geistes Gottes bei den Initiationssakramenten: während bei der Taufe der Geist zum Nachlass der Sünden gegeben wird, ist es bei der Firmung die Mitteilung des Heiligen Geistes zu kraftvollem Handeln.
Die scholastische Theologie kennzeichnet die Fülle des Christseins, Sendung zur Verkündigung und Stärkung zum Kampf. Die Stärkung der Gefirmten richtet sich innen gegen die Anfechtung zur Sünde und außen zum mutigen Bekenntnis Christi. Die Firmung wird gesehen als ein von der Taufe getrenntes, eigenständiges Sakrament.
Die Reformatoren lehnten die Sakramentalität der Firmung ab. Sie befanden, dass nicht Christus es war, der dieses Sakrament einsetze, sondern die Kirche. Sie sahen in der Eigenständigkeit der Firmung eine Abwertung der Taufe und eine Überbewertung des bischöflichen Amtes. Weil aber weiterhin an der Kleinkindertaufe festgehalten wurde, schien es nötig zu sein, Jugendliche, vor der neu entstandenen Feier der Konfirmation, als Tauferinnerung einen Glaubenskurs zu unterziehen.
Im Gegensatz dazu beharrte die römisch katholische Kirche auf ihrer bisherigen Position. Der Catechismus Romanus von 1566, ein Resultat des Trienter Konzils, übernahm die Gedanken der mittelalterlichen Theologie.
Hier wurde auch die Frage des Firmalters thematisiert und ein Mindestalter von 7 Jahren festgelegt.
In der Folgezeit bewegte sich die theologische Entwicklung nicht sehr viel weiter. Erst im 20. Jahrhundert finden sich einige Neuansätze. Es steht immer öfter der Mensch als Empfänger im Mittelpunkt der Firmung. Weiters wird der ekklesiologische Charakter der Firmung unterstrichen.

Weiterführender Link zum Catechismus Romanus 1566 II. Teil „Firmung“:
http://www.kathpedia.com/index.php?title=Catechismus_Romanus_II._Teil:_Von_den_Sakramenten#Drittes_Kapitel:_Vom_Sakrament_der_Firmung

Firmung im II. Vat. Konzil

Die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium (SC)

Die im Verlauf des Konzils gemachten Aussagen über die Firmung finden sich im dritten Kapitel der Liturgiekonstitution. Folgende Hauptanliegen traten hervor:
– die Forderung, die Gläubigen aktiv an der Liturgie teilnehmen zu lassen
– die Reform der Liturgie unter Berücksichtigung wertvoller traditioneller Elemente
– keine neuen dogmatischen Aussagen, sondern höchstens eine neue Akzentsetzung innerhalb der anerkannten Glaubenslehre.
Bei der Formulierung des Textes war der ursprüngliche Ritus der Osternacht sehr wichtig, wo der Zusammenhang von Taufe, Firmung und Eucharistie noch sehr deutlich war. In diesem Sinn zu verstehen sind auch die Einfügungen des Taufversprechens in den Firmritus sowie die Einbettung der Firmung in die Messfeier, was den Bezug zur Eucharistie verdeutlicht.
Innerhalb der Konzilsdiskussion über die Liturgie erweitere sich die Sicht der Funktionen der Sakramente (SC59); neben der „Ehre Gottes“ und „der Heiligung des Menschen“ wurde der „Aufbau des Leibes Christi bzw. die Verwirklichung der Nächstenliebe“ als weitere Funktion der Sakramente betont.
Es erhält so der ekklesiologisch-soziale Aspekt der Sakramente ein Schwergewicht. Das bedeutet für die Firmung eine Hervorhebung der Beziehung des Gefirmten zur Pfarre und damit seine Eingliederung in eine lebendige Gemeinschaft mit allen apostolischen Aufgaben.

Weiterführender Link zu SC: http://w2.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19631204_sacrosanctum-concilium_ge.html

Die Kirchenkonstitution Lumen gentium (LG)

LG war nicht das Forum, in dem Firmung einen wesentlichen Diskussionspunkt einnahm. Doch sind einige Ansätze zu einer Theologie der Firmung zu finden:
– In verschiedenen Zusatzentwürfen einzelner Bischofskonferenzen wurde die Firmung zum Teil recht ausführlich thematisiert. Es wurde die Würde des Laien aufgrund von Taufe und Firmung betont.
– es wurde festgestellt, dass die Firmung die Funktion der Vollendung und Bestärkung zur Glaubensvorbereitung und -verteidigung in Wort und Tat habe.
Zusammenfassend lassen sich neben den traditionellen firmtheologischen Aussagen auch neue Perspektiven erkennen. Durch die Aussagen über die Kirche als Volk Gottes wird auch der gemeinschaftliche, soziale Aspekt hervorgehoben. Firmung kann nur im Rahmen der Gemeinde, eine gemeinschaftsstiftende Funktion haben. Firmvorbereitung und Firmfeier ist nicht nur ausgerichtet auf das Er- sondern vor allem auf das Mitleben in der Pfarre.

Weiterführender Link zu LG:
http://w2.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19641121_lumen-gentium_ge.html

Firmung nach dem II. Vat. Konzil

Firmordo 1971

In der „Apostolischen Konstitution über das Sakrament der Firmung“ von 1971, mit der der neue, nachkonziliare Firmritus verankert wurde, weist Papst Paul VI. darauf hin, dass die Sakramente der christlichen Initiation, in der Reihenfolge Taufe, Firmung, Eucharistie, so angesetzt sind, dass sie dem Werden und Wachsen des natürlichen Lebens ähnlich sind: die Eingliederung in die Kirche durch die Taufe wird durch die Geistmitteilung bei der Firmung bestärkt und in der Gemeinschaft der Eucharistie vollendet. Damit findet sich klar ausgedrückt der im Konzil wiederaufgenommene Initiationszusammenhang.
Die Firmung soll ab dem siebten Lebensjahr stattfinden. Den Bischofskonferenzen ist jedoch die Festlegung eines anderen Alters aus pastoralen Gründen überlassen, verbunden mit dem Wunsch, dass trotzdem möglichst allen die Gnade des Sakramentes zuteil wird.

Weiterführender Link zur apostolischen Konstitution über das Sakrament der Firmung:
https://www.sbg.ac.at/pth/links-tipps/past_ein/firmung/text.htm

Richtlinien zur Firmpastoral

Auch hier finden sich die Texte des Zweiten Vatikanums wieder. Die Wirkung der Firmung liegt in der engen Bindung an Christus und die Kirche, in der Stärkung durch die Geistvermittlung zur Auferbauung der Kirche und im Bezeugen, Verbreiten und Verteidigen des Glaubens.
Der Diözesane Priesterrat beschließt als untere Grenze für den Empfang des Sakramentes der Firmung das 12. Lebensjahr. Ausnahmen müssen vom Bischof genehmigt werden. Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass Kinder auch mit 12 Jahren gefirmt werden können.

Weiterführender Link Richtlinien zur Firmpastoral Diözese Innsbruck:
www.dibk.at/content/download/14848/143695

Firmung im Katechismus der Katholischen Kirche

Im Katechismus der katholischen Kirche wird nach einem historischen Rückblick und verschiedenen Hinweisen auf Form und Feier, auf die Wirkung der Firmung eingegangen. Sie bewirkt „die Ausgießung des Heiligen Geistes in Fülle“ und „darum führt die Firmung zum Wachstum und zur Vertiefung der Taufgnade.“
Neben einer „tieferen und festeren Vereinigung mit Jesus Christus“, einer „Vermehrung der Gaben des Heiligen Geistes in uns selbst“, „verbindet uns die Firmung vollkommen mit der Kirche, und gibt uns Kraft, mit Wort und Tat den Glauben an Jesus Christus zu bezeugen.“
In Artikel 1318 und 1319 wir auf das Firmalter eingegangen. Die Kirche „spendet die Firmung dann, wenn das Alter des Vernunftgebrauchs erreicht ist.“ Weiters heißt es: „Ein Firmling, der das Alter des Vernunftgebrauchs erreicht hat, muss den Glauben bekennen, im Stande der Gnade sein, die Absicht haben, die Firmung zu empfangen, und bereit sein, in der kirchlichen Gemeinschaft und in der Welt seine Aufgabe als Jünger und Zeuge Christi auf sich zu nehmen.“ Welche anderen Merkmale (soziale, kulturelle, anthropologische,…) nun das „Alter des Vernunftgebrauchs“ aber noch aufweist, darüber schweigt sich das Buch aus.

Weiterführender Link zum Katechismus der Katholischen Kirche 1997:
http://www.vatican.va/archive/DEU0035/_INDEX.HTM

Zusammenfassung

Die Bedeutung der Firmung im Laufe der Zeit

Die Loslösung der Firmung von der Taufe erfolgte aus praktischen Gründen. Im 12. Jahrhundert wurde eine eigenständige Firmliturgie entworfen.
In der scholastischen Theologie entfaltete sich ein Denkprozess über die Firmung. Im Vordergrund standen die Sendung zur Verkündigung und die Stärkung zum Kampf, nämlich der Kampf nach innen gegen die Anfechtung zur Sünde und nach außen zum mutigen Bekenntnis des Namen Christi. Weil sich die Kirche im Tridentinum von den Reformatoren absetzte, blieb die Stärkung zum Kampf weiterhin das wichtigste Bedeutungselement. Anfang des 20. Jahrhunderts sind erstmals Neuansätze zu finden: Firmung als das Sakrament des reifen und mündigen Christen.
Im Zweiten Vatikanischen Konzil wurde zum einen neu betont, dass die Firmung zur christlichen Initiation gehört, zum zweiten wurde mit dem neuen Kirchenbild vom Volk Gottes der Akzent der Apostolatsverpflichtung und die Beziehung zur Pfarrei als konkrete Gemeinschaft entscheidend. Ferner wurde die Teilhabe am allgemeinen Priestertum der Laien an Taufe und Firmung festgemacht. Neu ist auch die Verbindung von Gabe und Aufgabe im Zusammenhang mit der Firmung, mit der Geistgabe ist die Pflicht zum tätigen Zeugnis für Christus verbunden.
Seit den siebziger Jahren wurde der Gedanke der Mündigkeit, der Eigenverantwortlichkeit und selbständigen Entscheidungsfreiheit in den Vordergrund gestellt. Ausgedrückt wird dies in Forderungen nach Erhöhung des Firmalters ins junge Erwachsenenalter. So könnte die Firmung eine Tauferneuerung und echte, freiwillige Glaubensentscheidung sein.

Literatur/Quelle/Links

BISCHOFSKONFERENZEN Deutschlands, Österreichs und der Schweiz und der Bischöfe von Bozen-Brixen und von Luxemburg, Die Feier der Firmung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebiets. Einsiedeln 1973.
KATECHISMUS DER KATHOLISCHEN KIRCHE. München 1994.
KLEINHEYER B., Sakramentliche Feiern I, Die Feier der Eingliederung in die Kirche, Gottesdienst der Kirche, Handbuch der Liturgiewissenschaft. Regensburg 1989.
KURZPROTOKOLL DES PRIESTERRATES, in: Verordnungsblatt der Diözese Innsbruck, (3), 15.4.1993.
NEUNHEUSER B., Taufe und Firmung, Handbuch der Dogmatikgeschichte, Band IV. Freiburg 1983.
NEUMANN J., Der Spender der Firmung, In der Kirche des Abendlandes bis zum Ende des kirchlichen Altertums. München 1963.
RAHNER K./ VORGRIMMLER H., Kleines Konzilskompendium. Freiburg 1966.
RICHTLINIEN ZUR FIRMPASTORAL, in: Verordnungsblatt der Diözese Innsbruck, (2) 1.3.1988.
SCHNEIDER TH., Handbuch der Dogmatik, Band 2. Düsseldorf 1992
SCHWALBACH U., Firmung und religiöse Sozialisation. Innsbruck 1979.
ZERNDL J., Die Theologie der Firmung in der Vorbereitung und den Akten des Zweiten Vatikanischen Konzils. Paderborn 1986.

Apostolische Konstitution über das Sakrament der Firmung:
https://www.sbg.ac.at/pth/links-tipps/past_ein/firmung/text.htm
Catechismus Romanus 1566 II. Teil „Firmung“:
http://www.kathpedia.com/index.php?title=Catechismus_Romanus_II._Teil:_Von_den_Sakramenten#Drittes_Kapitel:_Vom_Sakrament_der_Firmung
Katechismus der Katholischen Kirche 1997:
http://www.vatican.va/archive/DEU0035/_INDEX.HTM
Lumen Gentium:
http://w2.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19641121_lumen-gentium_ge.html
Sacrosanctum Concilium:
http://w2.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19631204_sacrosanctum-concilium_ge.html