Das Amt ist so alt wie die Taufe selbst: Schon in der frühen Kirche wurden den erwachsenen Taufbewerbern Paten an die Seite gestellt. Sie sollten den Bewerbern Vorbild im Glauben und Orientierung für ein christliches Leben sein. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert: Aufgabe der Paten ist es, den Täufling „zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, dass der Getaufte ein christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt“ (CIC, Can. 872). Das gleiche gilt in Hinsicht auf die Firmung. Der Pate braucht also zum einen das Vertrauen der Eltern bzw. des Firmlings und zum anderen eine kirchliche Beauftragung, um die Begleitaufgabe im Namen der pfarrlichen Gemeinschaft zu erfüllen. Damit sind seitens der Kirche auch einige Erwartungen an den Paten verknüpft, vor allem das Bekenntnis der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche.

 

Es gibt demnach zwei Blickrichtungen: Das Mitwirken der Paten bei der Liturgie ist die eine Seite der Medaille. Die andere Seite der Medaille ist der Blick auf das Leben der jungen Christen. Die Paten sollen Unterstützung anbieten auf dem Weg zu einem eigenen, verantworteten christlichen Glauben. Wie genau sie aber diese bedeutende Aufgabe erfüllen sollen, sagen Kirchenrecht und Katechismus nicht.

 

Ein Pate ist / wird – idealer Weise – ein guter Freund, Gesprächspartner und soll seinem Patenkind mit einem offenen Ohr, gegebenenfalls auch mit Rat und Tat zur Seite stehen. Ein guter Kontakt zwischen dem Paten/der Patin und dem Firmling ist daher selbstverständlich. Die Firmpaten können insbesondere dann wichtig werden, wenn die Eltern (alterstypisch) als Gesprächspartner eher ausfallen.

Sinnvoll ist es, Paten außerhalb der Familie oder Verwandtschaft zu finden, z.B. gute Freunde der Familie. Der Grund dafür ist, dass Verwandte im Normalfall sowieso schon einen engen Kontakt zu dem Kind haben. Durch Paten, die keine Familienangehörige sind, hat ein junger Mensch zusätzlich Personen an seiner Seite, die ein vertrautes Verhältnis zu ihm aufbauen können und bei denen er sich sicher fühlen kann, was das Leben enorm bereichert.

 

Zur Frage, wer den Firmling zur Firmung begleiten sollte, gibt es drei Möglichkeiten. Diese sind nicht gleichrangig, sondern in ihrer Reihenfolge zu verstehen: 1. Taufpate, 2. Neuer Firmpate, 3. Präsentation durch die Eltern.

 

Vgl.: http://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/taufpaten

 

Kirchenrechtliche Bestimmungen für FirmpatInnen

PatInnendienst – Kapitel Firmung (CIC)

Can. 892—Dem Firmling soll, soweit dies geschehen kann, ein Pate zur Seite stehen; dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen, die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu erfüllt.

Can. 893§ 1.Damit jemand den Patendienst ausüben darf, muß er die in can. 874 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird, wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.

PatInnendienst – Kapitel Taufe (CIC)

(Anmk. d. Red.: Für Tauf-und FirmpatInnen gelten dieselben Bestimmungen)

Can. 872—Einem Täufling ist, soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation ‚beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt.

Can. 873—Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.

Can. 874§ 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:

1 er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;

2 er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;

3 er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;

4 er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;

5 er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.

§ 2. […]