Can. 882 —Der ordentliche Spender der Firmung ist der Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität ausgestattet ist.
Can. 883 — Von Rechts wegen haben die Befugnis, die Firmung zu spenden:
1.
innerhalb der Grenzen ihres Bereichs jene, die vom Recht dem Diözesanbischof
gleichgestellt sind;
2.
für die betreffende Person der Priester, der kraft seines Amtes oder im Auftrag des
Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter entwachsen ist, tauft oder als
bereits Getauften in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufnimmt;
3.
für jene, die sich in Todesgefahr befinden, der Pfarrer und sogar jeder Priester
Can. 884 — § 1. Der Diözesanbischof hat die Firmung persönlich zu spenden oder dafür
zu sorgen, daß sie durch einen anderen Bischof gespendet wird; wenn eine Notlage es
erfordert, kann er einem oder mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, die
dieses Sakrament zu spenden haben.
§ 2. Aus schwerwiegendem Grund können der Bischof und ebenso der Priester, der von
Rechts wegen oder durch besondere Verleihung der zust
ändigen Autorität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen Priester hinzuziehen, damit auch diese das Sakrament spenden.
Can. 885 — § 1. Der Diözesanbischof ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das
Sakrament der Firmung den Untergebenen gespendet wird, die in rechter und
vernünftiger Weise darum bitten.
§ 2 Der Priester, der diese Befugnis besitzt, muß sie denen gegenüber ausüben, zu deren
Gunsten die Befugnis verliehen ist.
Can. 886—§ 1. Der Bischof spendet in seiner Diözese das Sakrament der Firmung
rechtmäßig auch den Gläubigen, die ihm nicht untergeben sind, außer es steht dem ein
ausdrückliches Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegen.
§ 2. Damit er in einer fremden Diözese die Firmung erlaubt spendet, bedarf der Bischof,
wenn es sich nicht um seine Untergebenen handelt, der wenigstens vernünftigerweise
vermuteten Erlaubnis des Diözesanbischofs.
Can. 887 — Der Priester, der die Befugnis zur Firmspendung besitzt, spendet in dem ihm
zugewiesenen Gebiet dieses Sakrament erlaubt auch Auswärtigen, wenn dem nicht ein
Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegensteht; er spendet jedoch dieses Sakrament in
einem fremden Gebiet niemandem gültig, unbeschadet der Bestimmung des can. 883 n. 3
Can. 888—Innerhalb des Gebietes, in dem sie die Firmung
zu spenden vermögen, können die Spender sie auch an exemten Orten vollziehen.