Kirchenrechtliches

SAKRAMENT DER FIRMUNG

Can. 879 — Das Sakrament der Firmung, das ein Prägemal eindrückt, beschenkt die Getauften, die auf dem Weg der christlichen Initiation voranschreiten, mit der Gabe des Heiligen Geistes und verbindet sie vollkommener mit der Kirche; es stärkt sie und verpflichtet sie noch mehr dazu, sich in Wort und Tat als Zeugen Christi zu erweisen sowie den Glauben auszubreiten und zu verteidigen.

FEIER DER FIRMUNG

Can. 880 — § 1. Das Sakrament der Firmung wird gespendet durch die mit Chrisam auf der Stirn erfolgende Salbung, die unter Auflegung der Hand vollzogen wird, und durch die in den gebilligten liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte. § 2. Das Chrisam, das beim Sakrament der Firmung zu verwenden ist, muß vom Bischofgeweiht sein, auch wenn das Sakrament von einem Priester gespendet wird.

Can. 881 — Es empfiehlt sich, daß das Sakrament der Firmung in der Kirche, und zwar
während der Messe gefeiert wird; aus gerechtem und vernünfti
gem Grund darf es jedoch außerhalb der Messe und an jedem würdigen Ort gefeiert werden.

SPENDER DER FIRMUNG

Can. 882 —Der ordentliche Spender der Firmung ist der Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität ausgestattet ist.

Can. 883 — Von Rechts wegen haben die Befugnis, die Firmung zu spenden:
1.
innerhalb der Grenzen ihres Bereichs jene, die vom Recht dem Diözesanbischof
gleichgestellt sind;
2.
für die betreffende Person der Priester, der kraft seines Amtes oder im Auftrag des
Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter entwachsen ist, tauft oder als
bereits Getauften in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufnimmt;
3.
für jene, die sich in Todesgefahr befinden, der Pfarrer und sogar jeder Priester
Can. 884 — § 1. Der Diözesanbischof hat die Firmung persönlich zu spenden oder dafür
zu sorgen, daß sie durch einen anderen Bischof gespendet wird; wenn eine Notlage es
erfordert, kann er einem oder mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, die
dieses Sakrament zu spenden haben.
§ 2. Aus schwerwiegendem Grund können der Bischof und ebenso der Priester, der von
Rechts wegen oder durch besondere Verleihung der zust
ändigen Autorität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen Priester hinzuziehen, damit auch diese das Sakrament spenden.
Can. 885 — § 1. Der Diözesanbischof ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das
Sakrament der Firmung den Untergebenen gespendet wird, die in rechter und
vernünftiger Weise darum bitten.
§ 2 Der Priester, der diese Befugnis besitzt, muß sie denen gegenüber ausüben, zu deren
Gunsten die Befugnis verliehen ist.
Can. 886—§ 1. Der Bischof spendet in seiner Diözese das Sakrament der Firmung
rechtmäßig auch den Gläubigen, die ihm nicht untergeben sind, außer es steht dem ein
ausdrückliches Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegen.
§ 2. Damit er in einer fremden Diözese die Firmung erlaubt spendet, bedarf der Bischof,
wenn es sich nicht um seine Untergebenen handelt, der wenigstens vernünftigerweise
vermuteten Erlaubnis des Diözesanbischofs.
Can. 887 — Der Priester, der die Befugnis zur Firmspendung besitzt, spendet in dem ihm
zugewiesenen Gebiet dieses Sakrament erlaubt auch Auswärtigen, wenn dem nicht ein
Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegensteht; er spendet jedoch dieses Sakrament in
einem fremden Gebiet niemandem gültig, unbeschadet der Bestimmung des can. 883 n. 3
Can. 888—Innerhalb des Gebietes, in dem sie die Firmung
zu spenden vermögen, können die Spender sie auch an exemten Orten vollziehen.

EMPFÄNGER DER FIRMUNG

Can. 889— § 1.Fähig zum Empfang der Firmung ist jeder Getaufte, der noch nicht gefirmt ist, und allein dieser.
§ 2. Außerhalb von Todesgefahr ist zum erlaubten Empfang der Firmung erforderlich, daß
jemand, falls er über den Vernunftgebrauch verfügt, gehörig unterrichtet und recht
disponiert ist und die Tauf versprechen zu erneuern vermag.
Can. 890—Die Gläubigen sind verpflichtet, dieses Sakrament rechtzeitig zu empfangen;
die Eltern und die Seelsorger, vor allem die Pfarrer, haben dafür zu sorgen, daß die
Gläubigen für seinen Empfang gebührend unterrichtet werden und zur rechten Zeit darauf
zugehen.
Can. 891—Das Sakrament der Firmung ist den Gläubigen um das Unterscheidungsalter
zu spenden, wenn nicht die Bischofskonferenz ein anderes Alter festgesetzt hat oder
Todesgefahr besteht oder nach dem Urteil des Spenders ein schwerwiegender Grund etwas
anderes anrät.

PATEN

Can. 892—Dem Firmling soll, soweit dies geschehen kann, ein Pate zur Seite stehen;
dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge
Christi verhält und die Verpflichtungen, die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu
erfüllt.
Can. 893—§ 1. Damit jemand den Patendienst ausüben darf, muß er die in can. 874
genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird, wer denselben Dienst bei der
Taufe übernommen hat.

Einschub: TAUFPATEN

(Anmk. d. Red.: Für Tauf-und FirmpatInnen gelten die selben Bestimmungen)
Can. 872—Einem Täufling ist, soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben; dessen
Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation ‚beizust
ehen bzw.das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch
mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und
die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt.
Can. 873— Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.
Can. 874—§ Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
1.
er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle
vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu
bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;
2.
er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist
eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe
scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;
3.
er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie
bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und
dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4.
er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe
behaftet sein;
5.
er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
§ 2.[…]
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NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER FIRMSPENDUNG

Can. 894—Für den Nachweis der Firmspendung sind die Vorschriften des can. 876 zu beachten.
Can. 895—Die Namen der Gefirmten sind unter Angabe des Spenders, der Eltern und
der Paten sowie des Ortes und Tages der Firmspendung in das Firmbuch der Diözesankurie
einzutragen oder, wo dies die Bischofskonferenz oder der Diözesanbischof vorgeschrieben
hat, in ein Buch, das im Pfarrarchiv zu verwahren ist; der Pfarrer muß den Pfarrer des
Taufortes von der Firmspendung in Kenntnis setzen, damit nach Maßgabe des can. 535 § 2
der Vermerk im Taufbuch erfolgt.
Can. 896—Wenn der Ortspfarrer nicht anwesend war, hat ihn der Spender persönlich oder durch jemand anderen möglichst bald von der Firmspendung zu unterrichten.

 Quelle
Aus dem “Codex Iuris Canonici (CIC)” 1983, zu deutsch: “Codex des kanonischen
Rechtes”, 4. Buch “Heiligungsdienst der Kirche” , Teil 1 “Sakramente”, Canones 879 bis 896.