Kirchenrechtliches
Can. 879 — Das Sakrament der Firmung, das ein Prägemal eindrückt, beschenkt die Getauften, die auf dem Weg der christlichen Initiation voranschreiten, mit der Gabe des Heiligen Geistes und verbindet sie vollkommener mit der Kirche; es stärkt sie und verpflichtet sie noch mehr dazu, sich in Wort und Tat als Zeugen Christi zu erweisen sowie den Glauben auszubreiten und zu verteidigen.
Can. 880 — § 1. Das Sakrament der Firmung wird gespendet durch die mit Chrisam auf der Stirn erfolgende Salbung, die unter Auflegung der Hand vollzogen wird, und durch die in den gebilligten liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte. § 2. Das Chrisam, das beim Sakrament der Firmung zu verwenden ist, muß vom Bischofgeweiht sein, auch wenn das Sakrament von einem Priester gespendet wird.
Can. 882 —Der ordentliche Spender der Firmung ist der Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität ausgestattet ist.